Kein organisierter Sportbetrieb im Freien ab 12.April
Da im Landkreis Mainz-Bingen die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinader folgenden Tagen auf über 100 gestiegen ist, wurde eine neue ALLGEMEINVERFÜGUNG veröffentlicht:
2. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 der 18. CoBeLVO ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben
6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18. CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine,zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 25.04.2021
Demzufolge dürfen keine Gruppen mehr auf den Sportplatz, die Online-Trainings gehen weiter!
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