S A T Z U N G

 

§1
Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportvereinigung 1848 Stadecken-Elsheim e.V. ".
    Er kann die Abkürzung "TSVgg" verwenden.

    Er ist 1973 hervorgegangen aus den Vereinen

    "TuS Elsheim 1848"
    "TV Stadecken 1886"
    "SV Stadecken 1947".


    Der Verein hat seinen Sitz in Stadecken-Elsheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
    Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
    Die Vereinsfarben sind schwarz-rot.
    Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

    Der Verein ist dem Breiten- und Wettkampfsport für alle Altersgruppen verpflichtet und arbeitet an innovativen Konzepten im Bereich Sport und Gesundheit, Prävention und Integration
    Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und der Unterhalt von Sportanlagen.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den GfV zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der GfV entscheidet über die Aufnahme.

  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der TSVgg und der Verbände, denen der Verein angehört, an.

  4. Die Ehrenmitgliedschaft wird in der Ehrenordnung geregelt.

 

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder online an die Geschäftsstelle zu richten.
    Der Austritt ist zum Halbjahres- oder Jahresende zulässig.

 

§ 4
Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie gegebenenfalls Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren, Abteilungsbeiträge und Umlagen werden von der MV festgelegt.

  2. Der GfV kann in begründeten Fällen Beiträge, Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  3. Ehrenmitglieder werden von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

§ 5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen

  1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund auf Beschluss des GV ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

    a) vereinsschädigenden Verhaltens,
    b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
    c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom GfV folgende Maßnahmen verhängt werden:

    1. Verweis,
    2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

  3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung zu versehen.

 

§ 6
Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim GfV einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der GV. Bis zur endgültigen Entscheidung des GV ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

 

§ 7
Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung (MV)
    2. der geschäftsführende Vorstand (GfV)
    3. der Gesamtvorstand (GV)

 

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die MV.

  2. Die ordentliche MV ist jährlich einzuberufen, bevorzugt als Präsenzversammlung, eine virtuelle Versammlung ist erlaubt. Die Satzung sieht vor, dass die MV in einem nur für Mitglieder, mit ihren Legitima tionsdaten und einem gesonderten Zugang, zugänglichen virtuellen Raum durchgeführt werden darf. Das nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort wird erst mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Legitimationsdaten und das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefs zwei Tage vor der MV. Allen Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

  3. Die Einberufung der MV erfolgt unter Mitteilung der Versammlungsart und der Tagesordnung durch den Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Vereinsjournal, im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nieder-Olm, oder mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

  4. Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    1. der GV beschließt,
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

  5. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

  6. Die Entscheidungen der MV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der teilnemenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

  7. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der MV nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim GfV des Vereins eingegangen sind.

  8. Die MV hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

    • Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen
    • Wahl des GvV
    • Wahl des GV
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Entgegennahme der Jahresberichte
    • Entlastung des GfV und des GV
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und gegebenenfalls der Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren
    • Beschlussfassung über zusätzliche Ordnungen

 

§ 9
Geschäftsführender Vorstand

  1. Der GvF besteht aus:
    - dem Vorsitzenden

    - zwei stellvertretenden Vorsitzenden

    - dem Schatzmeister

    - zwei Schriftführern

    - den Abteilungsleitern

    - und ggf. dem Geschäftsführer

  2. Der GfV wird von der MV für zwei Jahre aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Bei Ausscheiden eines von der MV gewählten Mitglieds aus dem GfV kann der GV ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl mit einfacher Mehrheit wählen. Scheiden mehr als vier Mitglieder aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl für die Ausgeschiedenen durch eine MV für die Restamtszeit vorzunehmen.

  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen (präsenz und/oder virtuell) des GfV. Er ist verpflichtet, ihn einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des GfV verlangt wird.

  4. Der GfV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt.
    Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


  5. Die Abteilungsleiter können sich im GfV in begründeten Ausnahmefällen abteilungsintern vertreten lassen.

  6. Ist ein Geschäftsführer bestellt, ist er nur stimmberechtigt, wenn er unentgeltlich tätig ist.

  7. Der GfV hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

    1. Ausführung der Beschlüsse der MV und Ausführung der Beschlüsse des GV
    2. Führung der Vereinsgeschäfte
    3. Genehmigung von Ausgaben gem. der Finanzordnung (§7b)
    4. Jährliche Erstellung eines Haushaltsplans
    5. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
    6. Entscheidung über die Erlassung von Beiträgen gem. § 4.2.
    7. Entscheidung über Straf- und Ordnungsmaßnahmen gem. § 5.2. und 5.3.
    8. Entscheidung über die Mitgliedschaft in Fachverbänden

 

§ 10
Gesetzliche Vertretung

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. Der GfV kann Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.

  2. Im Innenverhältnis werden die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

 

§ 11
Gesamtvorstand

  1. Der GV besteht aus:
    - den Mitgliedern des GfV
    - den Jugendleitern der Abteilungen
    - dem Pressewart / Webmaster
    - dem Vereinsjournalredakteur
    - dem Unterkassierer
    - dem Protokollführer
    - dem Hallenkoordinator
    - den Beisitzern (mindestens 3, höchstens 12)
    - den Ehrenvorsitzenden

  2. Der GV wird von der MV aus den Reihen der Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Scheiden mehr als acht Mitglieder aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl für die Ausgeschiedenen durch die MV für die Restamtszeit vorzunehmen.

  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen (präsenz und/oder virtuell) des GV. Er ist verpflichtet, ihn einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des GV verlangt wird.

  4. Der GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder teilnehmend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfach Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  5. Ist ein Geschäftsführer bestellt, ist er nur stimmberechtigt, falls er unentgeltlich tätig ist.

  6. Der GV hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans
    2. Genehmigung der Jahresrechnung
    3. Genehmigung von Ausgaben gem. der Finanzordnung (§ 7b)
    4. Beratung des GfV
    5. Entscheidung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
    6. Entscheidung über die Einsetzung und Zusammensetzung von Ausschüssen
    7. Entgegennahme der Berichte der Ausschussvorsitzenden
    8. Bestellung kommissarischer Mitglieder des GfV gem. § 9.2.
    9. Entscheidung über den Vereinsausschluss eines Mitglieds gem. § 5.1.
    10. Entscheidung über die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Mitarbeiter
    11. Einberufung einer ausserordentlichen MV gem. § 8.4.
    12. Entscheidung über die Bestellung und Aufgaben eines Geschäftsführers
    13. Entscheidung, falls gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein bzw. gegen eine Straf- und Ordnungsmaßnahme Einspruch eingelegt wird.

  7. Die Mitglieder des GV sind angehalten, bei der Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen mitzuwirken.

 

§ 12
Finanzordnung

Der Verein gibt sich eine Finanzordnung. Die Beschlussfassung über die Finanzordnung liegt bei der MV.

 

§ 13
Jugend des Vereins

  1. Durch Beschluss der MV kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

  2. In diesem Fall wird unter Beteiligung der Vereinsjugend eine Jugendordnung erstellt, die der Genehmigung durch die MV bedarf.

 

§ 14
Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden durch Beschluss des GV Abteilungen gebildet, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
  2. Die Abteilungsleiter und die Jugendleiter der Abteilungen werden von der MV auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung gewählt.

  3. Die Abteilungsleiter sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes ihrer Abteilung verantwortlich.

  4. Die Abteilungsleiter sind für die komplette Vertragsabwicklung der Übungsleiter und Helfer verantwortlich.

  5. Die Abteilungsleiter sind kraft ihres Amtes Mitglieder im GfV und im GV.

  6. Die Jugendleiter sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Jugendarbeit ihrer Abteilung verantwortlich.

  7. Die Jugendleiter sind kraft ihres Amtes Mitglieder im GV.

 

§ 15
Ausschüsse

Der GV kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen.

 

§ 16
Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der MV, des GfV, des GV und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 17
Kassenprüfung

Die Kassenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der MV des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Amtszeitder Kassenprüfer dauert bis zur nächsten ordentlichen MV. Die Kassenprüfer dürfen weder dem GfV noch dem GV angehören. Sie erstatten der MV einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des GfV und des GV

 

§ 18
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle in den Sportstätten und in den Räumen des Vereins. Der Unfallschutz ist durch den Sportbund Rheinhessen im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 19
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

    1. der GV mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

    2. von einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist..

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Gemeinde Stadecken-Elsheim oder einem neu gegründeten Verein zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu.

 

§ 20
Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung tritt gemäß Beschluss der MV vom 11. September 2021 mit Erteilung der Genehmigung der zuständigen Behörde in Kraft.

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