FINANZORDNUNG

§ 1
Grundsatz der Sparsamkeit

Die Finanzen des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu führen.

§ 2
Haushaltsplan

Der geschäftsführende Vorstand stellt zu Beginn eines jeden Jahres einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Gesamtvorstand zu Genehmigung vor. Der Haushaltsplan ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.
Die einzelnen Positionen des Haushaltsplans sind gegenseitig deckungsfähig, soweit sie nicht eindeutig zweckbestimmt sind. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.
Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Schatzmeister dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand Bericht. Nach Genehmigung durch den Gesamtvorstand erfolgt die Berichterstattung über die Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.

§ 4
Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle.

§ 5
Zahlungsanweisungen

Zahlungsanweisungen dürfen erst ausgestellt werden, wenn die sachliche Richtigkeit der Rechnung durch Unterschrift festgestellt ist. Zahlungsanweisungen bedürfen ab einem Betrag von 1000 Euro zweier Unterschriften. Unterschriftsberechtigt sind der Schatzmeister zusammen mit dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 6
Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden sein.
Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.

§ 7
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans ist im Einzelfall vorbehalten:

  1. dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bis zu einer Höhe von 200 Euro. Der geschäftsführende Vorstand ist von solchen Ausgaben zu unterrichten.

     

  2. dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden sowie anderen Funktionsträgern im Auftrag des geschäftsführenden Vorstands. Rechtsverbindlichkeiten bis zu einer Summe von 1.000 Euro bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand. Rechtsverbindlichkeiten, die eine Summe von 1.000 Euro übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Gesamtvorstand.

§8
Inkrafttreten der Finanzordnung

Die vorliegende Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.03.2001 mit Erteilung der Genehmigung der zuständigen Behörde für die ebenfalls am 03.03.2001 durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzung in Kraft.

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